"Open-Source-First" ist vergaberechtlich zulässig
Peter Ganten, Vorstandsvorsitzender der Open Source Business Alliance (OSBA)– Bundesverband für digitale Souveränität e.V., sagt dazu: "Das Gutachten macht unmissverständlich klar, dass öffentliche Stellen sich in ihren Ausschreibungen auf Open Source Software festlegen können. Das ist wichtig, weil bei vielen Verwaltungsmitarbeitenden immer noch Unsicherheiten vorherrschen. Obwohl die Stärkung der digitalen Souveränität durch den Einsatz von Open Source Software inzwischen ein priorisiertes Ziel von Politik und Verwaltung ist, geht bis heute in Behörden die Behauptung um, eine Vorgabe von Open Source in der Ausschreibung sei vergaberechtlich nicht zulässig, weil dies Anbieter ausschließen könnte. Das ist aber nicht der Fall: Jeder Anbieter kann Open Source Software anbieten, denn Open Source ist eine Lizenzierungsart und keine eigene Technologie – mit einem entscheidenden Vorteil: Sie schafft Transparenz und Resilienz für die öffentliche Verwaltung."
Natürlich müssen bei einer konkreten Vergabe immer die grundlegenden Vorgaben des Vergaberechts berücksichtigt werden. Das Gutachten weist darauf hin, dass eine Vorgabe für Open Source immer im Einzelfall geprüft und sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und transparent begründet sein muss. In einer Ausschreibung sollte z.B. auch immer der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen werden, für den Fall, dass es keine geeigneten Produkte oder Anbieter aus dem Open-Source-Bereich gibt.
Das Gutachten erläutert, dass "eine Entscheidung für Open Source Software nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch vergaberechtlich geboten sein" kann, wenn strategische und auftragsbezogene Gründe berücksichtigt werden. Zu diesen Gründen gehören verschiedene Aspekte der digitalen Souveränität, u.a. IT-Sicherheitsanforderungen, Interoperabilität, langfristige Weiterentwicklungsfähigkeit oder die Vermeidung von Lock-In-Effekten.
Im Gutachten des Bundestages wird außerdem ausgeführt, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "im Einzelfall sogar für eine bevorzugte Berücksichtigung von Open Source Software sprechen können, insbesondere, wenn dadurch langfristige Kosten, Abhängigkeiten oder Migrationsaufwände reduziert werden".
Die genannten Erwägungsgründe sind in so gut wie jeder Behörde und bei so gut wie jedem Beschaffungsverfahren gegeben. Das bedeutet: Eine Vorgabe von Open Source in der Ausschreibung ist so gut wie immer möglich.