Klare Regeln für eLearning
Wer darf an einer eLearning-Maßnahme teilnehmen? Welche Daten werden gespeichert? Lernen in der Freizeit? Der Betriebsrat hat ein Wörtchen mitzureden. Mit der Sektion "eLearning und Betriebsvereinbarung" fasst die LEARNTEC ein heißes Eisen an. CHECKpoint-eLearning sprach mit Dr. Stefan Nägele, Fachanwalt für Arbeitsrecht, der eine Einführung zur Rechtslage geben wird.
Worüber werden Sie sprechen?
Dr. Nägele: Über die mannigfachen Schwierigkeiten, die aus arbeitsrechtlicher Sicht zu bewältigen sind, um erfolgreich eLearning betreiben zu können. Hierzu gehören einerseits die individualrechtlichen Fragen, also das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, andererseits die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die bei der Einführung und Anwendung solcher Systeme zu berücksichtigen sind.
Es gibt die gesetzliche Notwendigkeit zu einer Betriebsvereinbarung, wenn eLearning eingesetzt wird. Was droht Unternehmen, die trotzdem keine haben?
Dr. Nägele: Ein Arbeitgeber, der eLearning betreibt, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet zu haben, verletzt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Dieser kann hierauf unterschiedlichst reagieren. Zum einen mit einem Unterlassungsanspruch, möglicherweise sogar im Rahmen der einstweiligen Verfügung. Ein solches Verfahren hat zum Ziel, dem Arbeitgeber die Anwendung von eLearning so lange zu untersagen, bis eine Betriebsvereinbarung herbeigeführt ist. Ein solches Verfahren kann zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe von 10.000,00 € führen.
Im Übrigen kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzwingen, gegebenenfalls über die Anrufung der Einigungsstelle.
Die Versagung der Mitbestimmungsrechte hat aber auch im Verhältnis zu den Mitarbeitern Konsequenzen. So kann ein Arbeitgeber nachteilige Erkenntnisse aus der Anwendung des eLearning-Programms zu Lasten der Arbeitnehmer nicht verwerten oder Arbeitnehmer nicht sanktionieren, weil sie am eLearning-Programm nicht oder nicht ordnungsgemäß teilgenommen haben.
Was muss/sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein?
Dr. Nägele: Auf diese Frage kann ich Ihnen nur Stichworte zurufen, wie z. B.: Zweck des eLearning-Programms, Inhalt des eLearning-Programms, Kontrollen und Erkenntnisse, Arbeitszeit oder Freizeit, Anreize und Sanktionen, Berechtigter/verpflichteter Kreis der Mitarbeiter.
Was sagt das Gesetz zum Reizthema "Lernen in der Freizeit"?
Dr. Nägele: Nichts. Solange eLearning ein Teil der Aufgaben ist, die der Mitarbeiter nach seinem Arbeitsvertrag zu erledigen hat, gehört das Lernen zur Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer hingegen nur eine Chance zur Fortbildung hat, ist er darauf verwiesen, sich in der Freizeit fortzubilden.
Die Sektion "E-Learning und Betriebsvereinbarung" findet am Freitag 18.02.2005 von 9.15 - 12.00 Uhr im Scheffel-Saal statt. Aus Unternehmenssicht berichten Vertreter von DaimlerChrysler und der Deutschen Telekom. Von Gewerkschaftsseite nehmen Vertreter vom DGB, von ver.di und der IG Metall teil.
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