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Markenschutz
Der Begriff "Webinar" kann zu Abmahnungen führen
Hamburg, Juli 2020 - Der dvct empfiehlt allen TrainerInnen und Coachs, den Begriff "Webinar" aus urheberrechtlichen Gründen nicht weiter zu verwenden und stattdessen auf die Bezeichnung "Online Seminar" oder ähnliche Begriffe auszuweichen. Damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite, da der Begriff "Webinar" bereits seit 2003 als Wortmarke geschützt ist. Zwar lässt sich darüber diskutieren, ob der Begriff zwischenzeitlich zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört und deshalb nicht mehr geschützt werden kann. Jedoch warnt der dvct vor der Verwendung dieses Begriffes, bis eine rechtssichere Entscheidung getroffen wurde.
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