Zitatrecht und Persönlichkeitsrechte
Potsdam, Mai 2015 - Mit Rechtsfragen im eLearning hat sich u.a. die AG eLEARNiNG der Universität Potsdam auseinandergesetzt, die ihre Erkenntnisse - in erster Linie für den Hochschulbereich - online zur Verfügung stellt. Dort werden Fragen beantwortet wie: Welche Inhalte darf ich neben den eigenen in der Lehre verwenden? Was ist zu berücksichtigen, wenn diese die Lehr-Lern-Materialien - via Internet - an Studierende weitergegeben werden sollen? Unter welchen Bedingungen muss diese Veröffentlichung erfolgen?
Exemplarische Fallbeispiele
Nein! Ganze Bücher dürfen (auch nicht aufgeteilt in Einzelscans) nicht vervielfältigt und weitergegeben werden. Hierfür ist die Zustimmung des Urhebers nötig. Sie dürfen nur kleine Teile eines Werkes oder kleiner Werke (Bilder, Zeitschriftenartikel, …) zur Veranschaulichung in Lehrveranstaltungen zugänglich machen. Zum genauen Umfang "kleiner Teile" eines Werkes trifft das Gestz keine Aussagen, als Orientierung können 10% eines Werkes gelten.
Nein, bzgl. der Teile geschützter Werke. Dies wäre eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung, die nicht durch das Gesetz gedeckt ist. Nach § 52a UrhG ist eine solche Zugänglichmachung nur für einen bestimmt angegrenzten Personenkreis zulässig. Die erreichen Sie bspw. durch einen passwortgeschützten Zugang zu Online-Kursen.
Enthalten die Vortragsfolien Teile geschützter Werke, kommt es auf den Nuztungszweck der Werkteile an. In den Grenzen des Zitatrechts dürfen Sie diese verwenden und die Folien auch frei ins Netz stellen, wenn die eigene Arbeit im Vordergrund steht. Dienen die geschützten Werkteile jedoch eher der Illustration der Folien, ist eine Zugänglichmachung nicht erlaubt.
Fremde Inhalte verlinken und/oder einbetten
Links sind wie Quellenangaben aufzufassen und erlaubt, jedoch darf nicht auf gewaltverherrlichende, diskriminierende o.ä. Inhalte verlinkt werden. Hier stehen Sie als Lehrender in der Pflicht, die Inhalte verlinkter Webseiten zu prüfen. Disclaimer auf der eigenen Webseite entbinden nicht von einer regelmäßigen Kontrolle.
Voraussetzung für die Praxis des Einbettens ist es, dass die Inhalte auch auf der eigenen Webseite als fremde Inhalte erkennbar sind. Ist dies gegeben, dürfen Videos jedoch nur eingebettet werden, wenn sie nicht offensichtlich die Rechte Dritter (z.B. unerlaubter Upload auf Youtube) verletzen. Auch vom Verlinken auf rechtswidrig eingestellte Videos sollte abgesehen werden. Generell sind die Nutzungsbedingungen der Plattformen zu berücksichtigen.
Stellen Sie ihre Folien/Skripts nur den Studierenden Ihrer Veranstaltung zu Verfügung (online nur passwortgeschützt!), dürfen Sie die Bilder (kleine Werke) verwenden, so diese zur z.B. Veraschaulichung eines Zusammenhangs dienen. Rein illustratorische Zwecke scheiden aus.
Sollen Ihre Materialien der gesamten Öffentlichkeit (z.B. Homepage od. Slideshare) zugänglich sein, kann maximal das Zitatrecht Anwendung finden. Es muss also eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit dem fremden Werk erfolgen.
In beiden Fällen muß die Quelle (Urheber, Fundort) angegeben werden.
Nein! Auch wenn das Ergebnis der Bearbeitung unter Umständen ein eigenes Werk (mit Urheberrechtsschutz) darstellt, bedarf die Bearbeitung geschützter Werke der Zustimmung. Liegt diese vor, können Sie die "neue" Abbildung frei verwenden.
Es ist jedoch erlaubt, fremde Werke als Anregung für eine eigene Abbildung zu nutzen. Jedoch muss diese einen eigenständigen Charakter haben.
Erfolgt in Wikis oder Blogs eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Werken Dritter, dürfen diese unter Berücksichtigungen der Bestimmungen des Zitatrechts genutzt werden. Ein Zitatzweck muss vorliegen und Zitat und eigene Leistung müssen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Kleine Werke wie Bilder oder Grafiken dürfen gänzlich genutzt (gezeigt) werden, da sie sich nicht "teilweise" zitieren lassen.
Außerhalb des Zitatrechts dürfenohne Zustimmung keine fremden Werke zur Verfügung gestellt werden (auch nicht teilweise). Studierende müssen auf die Bestimmungen des Urheberrechts hingewiesen werden. Dies kann technisch erfolgen über die Bestätigung, die Nutzungsbedingungen gelesen zu haben und einzuhalten. Ebenso kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
Sie dürfen diese Angebote nutzen. Da es sich jedoch um kommerzielle Angebote mit je eigenen und auf ökonomische Verwendung personenbezogener Daten und Inhalte ausgerichteten Nutzungsbedingungen handelt, ist Vorsicht geboten. Sie sollten diese Angebote maximal für organisatorische Zwecke im Rahmen von Lehrveranstaltungen nutzen, nicht aber für die inhaltliche Arbeit.
2024 neigt sich dem Ende zu und damit starten die Vorbereitungen für das nächste Jahr. Welche Trends werden in 2025 die L&D Branche prägen? Was sind die größten Herausforderungen für Personalentwickler:innen und wie können sie ihnen begegnen? Nehmen Sie sich fünf Minuten Zeit!